OFD Köln - Verfügung vom 21.07.2006
S 2332 - 1001 - St 2

OFD Köln - Verfügung vom 21.07.2006 (S 2332 - 1001 - St 2) - DRsp Nr. 2008/90293

OFD Köln, Verfügung vom 21.07.2006 - Aktenzeichen S 2332 - 1001 - St 2

DRsp Nr. 2008/90293

Sicherstellung der Besteuerung des Lohnzuflusses bei Übertragung von Rückdeckungsversicherungen

Rückdeckungsversicherungen, die Pensionszusagen einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Arbeitnehmern (regelmäßig Gesellschafter-Geschäftsführer) absichern, werden regelmäßig zugunsten des pensionsberechtigten Arbeitnehmers verpfändet oder mit aufschiebender Bedingung an ihn abgetreten. Hierin liegt noch kein Zufluss von Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer gegenwärtig noch keine unmittelbaren Ansprüche aus der Versicherung erwirbt (R 129 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LStR).

Im Zuge der Insolvenz der Kapitalgesellschaft werden solche Rückdeckungsversicherungen vielfach auf die pensionsberechtigten Arbeitnehmer übertragen. Im Zeitpunkt der Übertragung fließt dem Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu, der regelmäßig dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital der Versicherung entspricht (R 129 Abs. 3 Satz 3 LStR).

Nach den Feststellungen des LRH NRW ist die Besteuerung dieser Lohnzuflüsse nicht immer gewährleistet, weil der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vornimmt und die für die Besteuerung der Arbeitnehmer zuständigen Stellen von diesem Sachverhalt keine Kenntnis erlangen. Zur Sicherstellung der Besteuerung bittet die OFD, wie folgt zu verfahren: