OFD Köln - Verfügung vom 23.10.1997
S 2332

OFD Köln - Verfügung vom 23.10.1997 (S 2332) - DRsp Nr. 2008/85762

OFD Köln, Verfügung vom 23.10.1997 - Aktenzeichen S 2332

DRsp Nr. 2008/85762

Beurteilung der vom Arbeitgeber getragenen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer; Mietwert einer Dienstwohnung

Als steuerlicher Mietwert einer vom ArbG zugewiesenen Dienstwohnung ist grundsätzlich die Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Lage und Ausstattung vergleichbare Wohnung üblich und mietpreisrechtlich zulässig ist. Macht der AN geltend, daß die ihm überlassene Wohnung seinen Wohnbedarf übersteigt, rechtfertigt dies nicht den Ansatz eines geringeren Mietwerts (BFH-Urt. v. 8. 3. 1968,BStBl 1968 II S. 435).

In die Berechnung des Mietwerts sind allerdings solche Räume nicht einzubeziehen, die dem AN vom ArbG im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse als Büro bzw. Dienstzimmer zugewiesen werden. Für die Herausnahme aus der Bemessungsgrundlage müssen jedoch neben der ausdrücklichen - schriftlichen - Zuweisung dieses Raumes als Büro bzw. Dienstzimmer weitere Indizien vorliegen, die die Anerkennung eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen ArbG-Interesse rechtfertigen. Sie müssen die tatsächliche Abgrenzung zu den Wohnräumen erkennen lassen. Als solche Merkmale kommen z. B. in Betracht die (Teil-)Möblierung des Büros durch den ArbG, die Erfassung der anteiligen Energiekosten über gesonderte Zähler oder die räumliche Trennung durch eine separate Eingangstür.