OFD Köln - Verfügung vom 25.03.1996
S 2730

OFD Köln - Verfügung vom 25.03.1996 (S 2730) - DRsp Nr. 2008/86493

OFD Köln, Verfügung vom 25.03.1996 - Aktenzeichen S 2730

DRsp Nr. 2008/86493

allgemeine Vorschriften: § 13 KStG Ermittlung der Teilwerte für den Grundbesitz gemeinnütziger Wohnungsunternehmen in der Anfangsbilanz nach Abs. 2, 3 und 5

Mit dem Erl. des FinMin des Landes NRW v. 30. 3. 1990 S 2171 ist ein vereinfachtes Verfahren zur Teilwertermittlung beim Übergang zur Steuerpflicht in der Anfangsbilanz der ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen zugelassen worden. Hier ist unter Tz. 1.1.1.1 ausgeführt, daß die ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem jeweils in Betracht kommenden Baupreisindex (Jahresdurchschnitt) auf den Stichtag der steuerlichen Anfangsbilanz hochzurechnen sind. Hierbei sind die Bauindizes der statistischen Landesämter maßgebend. Liegen solche nicht vor, sind die des statistischen Bundesamtes verbindlich.

Anläßlich von steuerlichen Außenprüfungen wurde mehrfach festgestellt, daß die geprüften Wohnungsunternehmen den jeweiligen Baupreisindex auf den Anfangsbilanzstichtag aus den monatlichen Indexzahlen aus November 1990 und Februar 1991 zum 31. 12. 1990 interpoliert haben. Es wurde somit ein gezielt auf den 31. 12. 1990 errechneter - und damit genauerer - Wert gefunden, der zur Ermittlung höherer Teilwerte führte.

Hierzu bittet die OFD in Übereinstimmung mit dem FinMin des Landes NRW folgende Auffassung zu vertreten: