Die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG setzt u. a. voraus, daß die Einkünfte des Stpfl. im Kj mindestens zu 90 v. H. der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12 000 DM betragen. Der Betrag von 12 000 DM ermäßigt sich ggf. entsprechend der Einordnung des Wohnsitzstaates des Stpfl. bei der Ländergruppeneinteilung um ⅓ auf 8 000 DM bzw. um ⅔ auf 4 000 DM. Soweit die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung (§ 1a Abs. 1 Nr. 2, § 1a Abs. 2 i. V. mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG) vorliegen, sind die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten maßgebend und der unschädliche Höchstbetrag der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte erhöht sich auf 24 000 DM (in den Fällen des § 1a Abs. 2 EStG ggf. entsprechend der Einordnung des Staates, in dem sich der Dienstort befindet, bei der Ländergruppeneinteilung auf 16 000 DM bzw. auf 8 000 DM).
Nach § 1 Abs. 3 EStG sind die Einkommensverhältnisse im Kj maßgebend. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kj, sind bei der Prüfung der Einkommensvoraussetzungen somit auch die Einkünfte einzubeziehen, die vor Beginn bzw. nach Beendigung der Steuerpflicht in dem betroffenen Kj bezogen worden sind.
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