OFD Magdeburg - Verfügung vom 01.07.1996
S 2353

OFD Magdeburg - Verfügung vom 01.07.1996 (S 2353) - DRsp Nr. 2008/85845

OFD Magdeburg, Verfügung vom 01.07.1996 - Aktenzeichen S 2353

DRsp Nr. 2008/85845

Reisekosten/Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von Arbeitnehmern in der häuslichen Krankenpflege

Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Reisekosten in der häuslichen Krankenpflege wird wie folgt Stellung genommen:

Durch die Neuregelungen des § 4 Abs. 5 i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 (vgl. dazu BMF-Schreiben v. 29. 9. 1995, BStBl 1995 I S. 429 = DB 1995 S. 2090) wird bei einer Tätigkeit des AN außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen Arbeitsstätte ab 1996 nur noch unterschieden nach Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist der Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte. Hinsichtlich des Arbeitsgebiets häuslicher Krankenpfleger, wie z. B. der Bereich einer Großstadt, handelt es sich nicht um ein abgegrenztes, in sich geschlossenes, überschaubares Gebiet. Der Großstadtbereich stellt daher keine einheitliche großräumige Arbeitsstätte i. S. des Abschn. 37 Abs. 2 LStR 1996 dar. Bei den Tätigkeitsstätten der Krankenpfleger handelt es sich demnach nicht um regelmäßige Arbeitsstätten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Zu prüfen bleibt im Einzelfall das Vorliegen einer Einsatzwechseltätigkeit oder Dienstreise (Abschn. 37 Abs. 3 und 6 LStR).