OFD Magdeburg - Verfügung vom 01.11.2006
S 2255 - 80 - St 224

OFD Magdeburg - Verfügung vom 01.11.2006 (S 2255 - 80 - St 224) - DRsp Nr. 2008/90622

OFD Magdeburg, Verfügung vom 01.11.2006 - Aktenzeichen S 2255 - 80 - St 224

DRsp Nr. 2008/90622

Besteuerung von Rentennachzahlungen

Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach der im Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) geltenden Fassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Dies bedeutet für Rentennachzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die bis einschließlich 2004 gezahlt wurden, die Besteuerung mit dem Ertragsanteil und für Zahlungen ab 2005 die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil, auch wenn die Zahlungen für Zeiträume vor 2005 erfolgen.

1. Nachzahlungen, die vor dem 1.1.2005 zufließen

Beispiel:

Der Steuerpflichtige A bezieht ab Mai 2002 (65 Jahre alt) eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. monatlich 1.000 € (brutto). Nach einem längeren Rechtsstreit wird im Jahr 2004 die Rente rückwirkend neu berechnet. A erhält eine Nachzahlung i. H. v. 5.400 € (einschließlich der einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) sowie Nachzahlungszinsen i. H. v. 234 €. Ab August 2004 betragen die monatlichen Rentenzahlungen 1.200 €.

Lösung:

Die Besteuerung sowohl der laufenden Rentenzahlungen als auch der in 2004 erfolgten Rentennachzahlung erfolgt mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG a. F. Der Ertragsanteil beträgt 27 %, da A bei Rentenbeginn im Mai 2002 das 65. Lebensjahr vollendet hatte:

Einnahmen
laufende Rentenzahlungen