OFD Magdeburg - Verfügung vom 02.05.2006
S 0171 - 155 - St 217

OFD Magdeburg - Verfügung vom 02.05.2006 (S 0171 - 155 - St 217) - DRsp Nr. 2015/80458

OFD Magdeburg, Verfügung vom 02.05.2006 - Aktenzeichen S 0171 - 155 - St 217

DRsp Nr. 2015/80458

Satzungsmäßige Verwendung der Vereinsmittel bei Unterschlagungen/Betrügereien des Vorsitzenden

Die Verwendung von Mitteln einer steuerbegünstigten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der verfolgten gemeinnützigen Zwecke führt grds. zu einem Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot nach § 55 Abs. 1 AO. Mittelverwendung in diesem Sinne heißt vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Einsatz von Vereinsvermögen im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung der Vereinsorgane.

Die nachstehend aufgeführten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind daher wie folgt zu beurteilen:

  • Die vertretungsberechtigten Organe des Vereins verfügen über Vereinsvermögen unter Überschreitung der ihnen gemeinnützigkeitsrechtlich und satzungsmäßig zustehenden Geschäftsführerbefugnis (Verletzung der im Innenverhältnis geltenden Regelungen).

    • Sie handeln dabei in Ausübung der tatsächlichen Geschäftsführung für den Verein unter Anwendung der ihnen kraft Satzung zustehenden Vertretungsmacht (Außenverhältnis mithin in Ordnung).

      Beispiel:

      Die beiden Geschäftsführer eines Vereins sind nach der Satzung jeweils alleinvertretungsberechtigt.

      Im Innenverhältnis sind beide jedoch für jeweils getrennte Bereiche zuständig.