OFD Magdeburg - Verfügung vom 02.05.2006
S 2223 - 88 - St 217

OFD Magdeburg - Verfügung vom 02.05.2006 (S 2223 - 88 - St 217) - DRsp Nr. 2008/90168

OFD Magdeburg, Verfügung vom 02.05.2006 - Aktenzeichen S 2223 - 88 - St 217

DRsp Nr. 2008/90168

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Personen aus Kriegs- und Katastrophengebieten; BMF-Schreiben vom 07.06.1999; BStBl 1999 I S. 591

Die Abziehbarkeit von Zuwendungen im Rahmen des § 10b EStG setzt u. a. voraus, dass der Zuwendende seine Ausgaben an unmittelbar zum Spendenempfang berechtigte Personen i. S. d. § 49 EStDV (z. B. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts) für steuerbegünstigte Zwecke leistet. Begünstigt sind auch Aufwendungen für Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zur Notlage geworden ist. Hierbei wird es sich oft um eine nur vorübergehende Notlage handeln. In Betracht kommen insbesondere Hilfeleistungen anlässlich von Katastrophenfällen wie Erdbeben und Überschwemmungen.