OFD Magdeburg - Verfügung vom 02.09.1996
S 2332

OFD Magdeburg - Verfügung vom 02.09.1996 (S 2332) - DRsp Nr. 2008/85627

OFD Magdeburg, Verfügung vom 02.09.1996 - Aktenzeichen S 2332

DRsp Nr. 2008/85627

§ 19 EStG Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen

Bei der Beurteilung arbeitnehmerfinanzierter Versorgungsmodelle bittet die OFD nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1. Es liegt ein Modell der betrieblichen Altersversorgung vor, wenn nicht lediglich das „angesparte” Kapital ausgezahlt, sondern eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen - unter Berücksichtigung des Invaliditäts- und Todesfallrisikos - berechnete Anwartschaft auf Versorgungsleistungen gewährt wird.

2. Die Herabsetzung der Bezüge für die aktive Tätigkeit darf nur zukünftige, weder dem Grunde noch der Höhe nach bereits entstandene Gehaltsansprüche betreffen. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob die Gehaltsherabsetzung freiwillige Zusatzleistungen des ArbG oder feststehende Bezüge umfaßt. In beiden Fällen liegt eine Änderung der Vergütungsabrede mit Wirkung auf die Zukunft vor, die auch lstl. zu beachten ist.

3. Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Gehaltsminderung unwiderruflich vereinbart wird oder zeitlich befristet ist.

4. Der Anerkennung eines Versorgungsmodells steht nicht entgegen, daß die Ansprüche des AN von Beginn an unverfallbar sind.