OFD Magdeburg - Verfügung vom 03.08.1999
S 2337

OFD Magdeburg - Verfügung vom 03.08.1999 (S 2337) - DRsp Nr. 2008/85038

OFD Magdeburg, Verfügung vom 03.08.1999 - Aktenzeichen S 2337

DRsp Nr. 2008/85038

§ 3 Nr. 12 EStG Beschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 11.11.1998 zur Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschl. v. 11.11.1998 - 2 BvL 10/95 - entschieden, dass § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit diese Norm Steuerfreiheit für eine Aufwandsentschädigung gewährt, die nach § 17 Bundesbesoldungsgesetz i. V. mit dem Haushaltsgesetz für eine Tätigkeit in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) gezahlt wird. Dieser Beschl. gilt für von den Ländern nach den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen (§ 5 Besoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt) bisher steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten im Beitrittsgebiet gleichermaßen.

Die Entscheidungsformel ist im Bundesgesetzblatt 1999 Teil I Nr. 13 v. 22.3.1999 veröffentlicht worden und hat gem. § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.