OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.07.2014
S 0336-41-St 211 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.07.2014 (S 0336-41-St 211 V) - DRsp Nr. 2019/80436

OFD Magdeburg, Verfügung vom 04.07.2014 - Aktenzeichen S 0336-41-St 211 V

DRsp Nr. 2019/80436

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden aufgrund des Hochwassers Anfang Juni 2013; Modifikation des Hochwassererlasses hinsichtlich der Qualifizierung der Beseitigung von Gebäudeschäden als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand

Durch meine Verfügung vom -S 0336 - 41 -St 25 H(vgl. Erlasse des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom - 44 - S 0336 - 4- und vom - 45 - S 1915 - 3/44 S 0336 - 4, ZOFF-->Fachbereichs-Info-->Karteien-->Sonderregelungen in Katastrophenfällen-->2013-->Hochwasser Juni 2013--> , S 0336 - 41 - St 25 H) - ist geregelt, dass die Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und für die Beseitigung von Schäden an vermieteten Gebäuden aufgrund des Hochwassers 2013 ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden können, wenn die Aufwendungen 70.000 € nicht übersteigen. Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Nichtbeanstandungsgrenze im Einzelnen verweise ich auf die Textziffern 4.1.7 und 4.3.2 des vorgenannten Erlasses vom .