OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.09.1996
S 3849

OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.09.1996 (S 3849) - DRsp Nr. 2008/83615

OFD Magdeburg, Verfügung vom 04.09.1996 - Aktenzeichen S 3849

DRsp Nr. 2008/83615

§§ 169 ff. AO Festsetzungsverjährung in Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerfällen

Festsetzungsverjährung in Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerfällen

1. Beginn der Festsetzungsfrist

1.1 Regelmäßiger Beginn

Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist regelmäßig mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.

1.2 Besonderheiten bei der ErbSt und SchenkSt

§ 170 Abs. 5 AO bestimmt abweichend von § 170 Abs. 1 und 2 AO, daß die Festsetzungsfrist beginnt

  • bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kj, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,

  • bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kj, in dem der Schenker gestorben ist oder die FinBeh von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erhalten hat,

  • bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kj, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

1.3 Auswirkungen von Anzeigen auf den Beginn der Festsetzungsfrist

1.3.1 Gewillkürte Erbfolge