OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.11.1996
S 4521

OFD Magdeburg - Verfügung vom 04.11.1996 (S 4521) - DRsp Nr. 2008/86097

OFD Magdeburg, Verfügung vom 04.11.1996 - Aktenzeichen S 4521

DRsp Nr. 2008/86097

§ 10 GrEStG Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken mit Erschließungsanlagen auf Gebietskörperschaften

Gebietskörperschaften überlassen vielfach die Erschließung von Neubaugebieten privaten Bauträgern. Mit dem Bauträger werden Erschließungsverträge abgeschlossen (§ 124 Abs. 1 BauGB; bis zum 31. 12. 1997; § 54 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag). Die Erschließungsverträge verpflichten die Bauträger, die Herstellung der Erschließungsanlagen zu veranlassen und nach deren Fertigstellung diese unentgeltlich auf die Gebietskörperschaften zu übertragen.

Da in diesen Fällen eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, kann als grestl. Bemessungsgrundlage nur der Wert (EW) des Grundstücks, der für Zwecke der GrESt festzustellen wäre (§ 10 Abs. 4 GrEStG), in Betracht kommen. Da die Grundstücke mit den Erschließungsanlagen von den Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben übernommen werden und nur für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, ist von einem EW von 0 DM auszugehen. Für die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken mit Erschließungsanlagen vom (privaten) Erschließungsträger auf die Gebietskörperschaft kann daher keine GrESt entstehen.