OFD Magdeburg - Verfügung vom 05.03.1996
S 2252

OFD Magdeburg - Verfügung vom 05.03.1996 (S 2252) - DRsp Nr. 2008/84611

OFD Magdeburg, Verfügung vom 05.03.1996 - Aktenzeichen S 2252

DRsp Nr. 2008/84611

Berechnung des steuerpflichtigen Ertrags nach der Marktrendite bei Anlageinstrumenten in Fremdwährung

Zu der Frage, wie in den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen zu ermitteln ist, wenn die Kapitalanlage nicht auf DM lautet, wird folgende Auffassung vertreten:

Das Entgelt für den Erwerb von Wertpapieren und Kapitalforderungen einerseits sowie die Einnahmen aus deren Veräußerung, Abtretung oder Einlösung andererseits sind nach dem Wechselkurs in DM umzurechnen, der im Zeitpunkt des jeweiligen Vorgangs maßgebend ist. Der Unterschied der so ermittelten Beträge in DM ergibt den Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG.