OFD Magdeburg - Verfügung vom 05.04.2006
S 2244 - 11 - St 214

OFD Magdeburg - Verfügung vom 05.04.2006 (S 2244 - 11 - St 214) - DRsp Nr. 2008/89972

OFD Magdeburg, Verfügung vom 05.04.2006 - Aktenzeichen S 2244 - 11 - St 214

DRsp Nr. 2008/89972

Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 EStDV

Die Notare haben seit 1996 nach § 54 EStDV an die für die Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzämter Urkunden über die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder die Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zu übersenden.

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 14. März 1997 - IV B 2 - S 2244 - 3/97 - hat das BMF gegenüber der Bundesnotarkammer zum Umfang der Mitteilungspflichten Stellung genommen. Die OFD bittet um Kenntnisnahme und Beachtung.

Sollten sich darüber hinaus weitere Abgrenzungsprobleme ergeben, wird um Bericht (ggf. fernmündliche Anfrage) gebeten.

Über die Regelung des § 54 EStDV und dem Inhalt des o. g. BMF-Schreibens sind die Notare im Merkblatt über die steuerlichen Bestandspflichten der Notare auf den Gebieten Grunderwerbsteuer, Erbsehaftsteuer (Schenkungsteuer) und Ertragsteuer - Stand April 2004 - hingewiesen worden.

Anlage

Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 EStDV

Schreiben vom 29. November und 14. Dezember 1995 sowie vom 10. Juli 1996

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zum Umfang der Mitteilungspflicht der Notare nach § 54 EStDV wie folgt Stellung genommen:

1. Verpflichtungsgeschäfte