OFD Magdeburg - Verfügung vom 06.08.1998
S 2350

OFD Magdeburg - Verfügung vom 06.08.1998 (S 2350) - DRsp Nr. 2008/85841

OFD Magdeburg, Verfügung vom 06.08.1998 - Aktenzeichen S 2350

DRsp Nr. 2008/85841

Aufwendungen für kombinierte Rechtschutzversicherungen als Werbungskosten

In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist für die Berücksichtigng von Beiträgen zu kombinierten Rechtschutzversicherungen folgendes zu beachten:

Aufwendungen für kombinierte Rechtschutzversicherungen (z. B. Familienrechtschutz, Familien- und Verkehrsrechtschutz), die sowohl berufliches als auch privates Risiko abdecken, sind grundsätzlich als gemischte Aufwendungen den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen, und daher steuerlich nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug als Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn sich der berufliche Anteil an dem Gesamtaufwand durch objektive Merkmale leicht und einwandfrei feststellen läßt (R 117 EStG).

Der abzugsfähige Teil einer kombinierten Rechtschutzversicherung, der auf den Arbeitsrechtschutz entfällt (Aufwendungen für andere Leistungsarten - wie z. B. Straf- und Steuerrechtschutz - sind mangels eines Aufteilungsmodus nicht abzugsfähig), ist durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Voraussetzung ist allerdings, daß die erkennbare Grundlage für die Aufteilung die Schadenstatistik der jeweiligen Versicherungsgesellschaft ist.