OFD Magdeburg - Verfügung vom 11.03.1996
S 2121

OFD Magdeburg - Verfügung vom 11.03.1996 (S 2121) - DRsp Nr. 2008/85066

OFD Magdeburg, Verfügung vom 11.03.1996 - Aktenzeichen S 2121

DRsp Nr. 2008/85066

§ 3 Nr. 12, 13 EStG Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. der § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der ESt. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gezahlt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen

3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats

1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

In einer Gemeinde oder Stadt mit

monatlich jährlich
höchstens 20 000 Einwohnern 175 DM 2 100 DM
20 001 bis 50 000 Einwohnern 280 DM 3 360 DM
50 001 bis 150 000 Einwohnern 345 DM 4 140 DM
150 001 bis 450 000 Einwohnern 435 DM 5 220 DM
mehr als 450 000 Einwohnern 520 DM 6 240 DM