OFD Magdeburg - Verfügung vom 11.11.1996
S 1301

OFD Magdeburg - Verfügung vom 11.11.1996 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/84002

OFD Magdeburg, Verfügung vom 11.11.1996 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/84002

Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Nach österreichischem Steuerrecht sind die Gehälter wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer von KapGes (Beteiligung von mehr als 25 v. H.) Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, während diese Gehälter nach deutschem Steuerrecht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 EStG gehören.

Zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten haben das BdF und das österreichische BdF eine Verständigungsvereinbarung getroffen, nach der sich das Besteuerungsrecht für Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nach Art. 8 Abs. 1 DBA-Österreich bestimmt, d. h. die Besteuerung erfolgt im Tätigkeitsstaat. Dabei soll der Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 DBA-Österreich („ständige Einrichtung” als Voraussetzung für die Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Tätigkeitsstaat) nicht gelten.