OFD Magdeburg - Verfügung vom 12.06.1996
S 2363

OFD Magdeburg - Verfügung vom 12.06.1996 (S 2363) - DRsp Nr. 2008/85646

OFD Magdeburg, Verfügung vom 12.06.1996 - Aktenzeichen S 2363

DRsp Nr. 2008/85646

§ 39 EStG Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte; hier: Änderungen bei dauernder Trennung der Eheleute

Die OFD bittet in den Fällen, in denen sich Ehegatten bereits im Jahr der Ausstellung der LSt-Karte dauernd getrennt oder die Ehe aufgelöst haben, wie nachfolgend beschrieben, zu verfahren.

Fall 1: Die Eheleute M und V leben seit Mitte des Kj 1995 dauernd getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter. Die Gemeindebehörde wurde darüber vor der Ausstellung der LSt-Karten 1996 informiert. Diese versäumte es aber, die entsprechenden Änderungen bei der Ausstellung der LSt-Karten 1996 zum 20. 9. 1995 zu berücksichtigen und stellte die LSt-Karten wie folgt aus: IV/1,0 und IV/1,0. Richtigerweise müßte bei der Mutter die Steuerklasse II und ein halber Kinderfreibetrag und dem Vater die Steuerklasse I und ein halber Kinderfreibetrag bescheinigt werden. Die Mutter stellte im Januar 1996 den Antrag zur Änderung der Steuerklasse in II/0,5.

Für die Eintragungen auf der LSt-Karte kommt es nach § 39 Abs. 3 b S. 1 EStG grundsätzlich auf die Verhältnisse zu Beginn des Kj an, für das die LSt-Karte gilt, so daß im Rahmen des normalen Ausstellungsverfahrens zum 20. 9. nur die wahrscheinlichen Verhältnisse zu diesem Stichtag zugrunde gelegt werden können.