OFD Magdeburg - Verfügung vom 13.01.2006
S 1134 - 6 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 13.01.2006 (S 1134 - 6 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89712

OFD Magdeburg, Verfügung vom 13.01.2006 - Aktenzeichen S 1134 - 6 - St 251

DRsp Nr. 2008/89712

Zustellung von Verwaltungsakten gem. § 9 VwZG an Empfänger im Ausland

1 Allgemeines

1.1 Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)

Das VwZG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 [Auszug]) mit Wirkung zum 01.02.2006 neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die Zustellung im Ausland, die sich bisher nach § 14 VwZG a. F. richtete, ist ab diesem Zeitpunkt § 9 VwZG.

1.2 Zustellungsarten (§ 9 Abs. 1 VwZG)

Zustellungsbedürftige Verwaltungsakte (§ 122 Abs. 5 AO) an Empfänger im Ausland sind gem. § 9 VwZG zuzustellen:

  • durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),

  • auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG),

  • auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG), oder