OFD Magdeburg - Verfügung vom 14.08.1996
S 2331

OFD Magdeburg - Verfügung vom 14.08.1996 (S 2331) - DRsp Nr. 2008/85626

OFD Magdeburg, Verfügung vom 14.08.1996 - Aktenzeichen S 2331

DRsp Nr. 2008/85626

§ 19 EStG Arbeitnehmereigenschaft von Mannschaftssportlern bei ihrer Werbetätigkeit

Es ist die Frage gestellt worden, ob bei Ausgliederung der gesamten Werbetätigkeit eines Sportvereins auf eine rechtlich selbständige Vermarktungsgesellschaft die Werbeeinnahmen noch zum Arbeitslohn des Sportlers gehören oder als Einnahmen aus Gewerbebetrieb anzusehen sind, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Der Frage liegt eine bei Bundesliga-Mannschaften offensichtlich verbreitete Gestaltung zugrunde, die im wesentlichen wie folgt aussieht:

Die Sportler sind AN des Vereins oder einer eigens dazu gegründeten Spielbetriebs GmbH. Insofern besteht ein entsprechender Arbeitsvertrag zwischen dem Verein oder der Spielbetriebs GmbH als ArbG und dem Sportler als AN. Der ArbG zahlt den Sportlern für die Teilnahme am Training und am regelmäßigen Spielbetrieb eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung, die vielfach die Pauschalierungsgrenzen des § 40a EStG nicht überschreitet. Für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, also für die Einbehaltung und ordnungsgemäße Abführung der LSt, wird die gesamtschuldnerische Haftung des ArbG und AN vereinbart.