Mit dem Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG) vom 9. Dezember 2004, BStBl 2004 I S. 1158, wurde der § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG um die Sätze 2 und 3 ergänzt und im Gesetz eine Veräußerungsreihenfolge (Fifo-Methode) für Wertpapiere in Girosammeldepotverwahrung sowie bei Fremdwährungsbeträgen festgelegt. Nach dieser Vorschrift wird nunmehr unterstellt, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden. Eine Ermittlung der Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten ist in diesen Fällen somit nicht mehr erforderlich.
Es ist die Frage aufgetreten, ob die o. g. Regelung für Fälle der Sammelverwahrung gem. §
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist entschieden worden, dass die Fifo-Methode bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG für die Fälle der Sammelverwahrung gem. §
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