OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.11.2005
S 0130 - 40 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.11.2005 (S 0130 - 40 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89613

OFD Magdeburg, Verfügung vom 15.11.2005 - Aktenzeichen S 0130 - 40 - St 251

DRsp Nr. 2008/89613

Auskunftserteilung über die steuerlichen Verhältnisse von Gesamtschuldnern

1 Allgemeines

Berührt ein Auskunftsersuchen die Verhältnisse mehrerer Steuerpflichtiger, so ist hinsichtlich jedes einzelnen Betroffenen zu prüfen, ob eine Offenbarung zulässig ist. Gegebenenfalls ist jeder einzelne Betroffene um Zustimmung zur Offenbarung zu ersuchen. Dagegen gilt das Steuergeheimnis bei der Offenbarung von Verhältnissen eines Gesamtschuldners gegenüber dem/den anderen Gesamtschuldner/n nur eingeschränkt.

2 Gesamtschuldnerschaft

Gesamtschuldner sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein Gesamtschuldverhältnis kann danach zwischen mehreren Schuldnern oder zwischen mehreren Haftenden bestehen.

Beispiele für eine Gesamtschuldnerschaft:

  • Mehrere Personen schulden nebeneinander dieselbe Leistung:

    • Veräußerer und Erwerber hinsichtlich der Grunderwerbsteuer

  • Mehrere Haftungsschuldner haben für dieselbe Leistung einzustehen:

    • Gesellschafter einer OHG für die Umsatzsteuer

    • GmbH und deren Geschäftsführer für die Lohnsteuer (§§ 42d EStG, 69 AO)

  • Zusammen veranlagte Personen:

    • Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer

  • Ein Gesamtschuldverhältnis kann auch zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner bestehen: