OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.11.2005
S 0130 - 58 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.11.2005 (S 0130 - 58 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89614

OFD Magdeburg, Verfügung vom 15.11.2005 - Aktenzeichen S 0130 - 58 - St 251

DRsp Nr. 2008/89614

Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 4 SGB X für ein Verfahren nach dem SGB XII (Übergang von Ansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe)

1 Anspruch auf Sozialhilfe

Sozialhilfe nach dem SGB XII, das mit Wirkung zum 01.01.2005 an die Stelle des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) getreten ist, ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.

2 Träger der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet (§ 3 Abs. 1 SGB XII). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (§ 3 Abs. 2 SGB XII). Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 3 SGB XII).