OFD Magdeburg - Verfügung vom 16.08.2007
S 2117 - 2 - St 214 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 16.08.2007 (S 2117 - 2 - St 214 V) - DRsp Nr. 2008/91540

OFD Magdeburg, Verfügung vom 16.08.2007 - Aktenzeichen S 2117 - 2 - St 214 V

DRsp Nr. 2008/91540

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 6.3.2003, Az.: XI B 7/02 (BStBl. 2003 II S. 516), und IX B 76/02(BStBl. 2003 II S. 523), entschieden, dass an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG insoweit ernstliche Zweifel bestehen, als auf Grund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen sei, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund sog. echter Verluste von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

Der existenznotwendige Bedarf bilde von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (sog. subjektives Nettoprinzip). Das steuerlich zu verschonende Existenzminimum könne nicht einer einzelnen Einkunftsquelle zugeordnet werden. Die Sicherung des Existenzminimums lasse sich nur an Hand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben und damit letztlich durch die nach dem objektiven Nettoprinzip ermittelten Einkünfte feststellen. Der BFH stellt hierbei auf den tatsächlichen Mittelabfluss beim Steuerpflichtigen ab und bejaht seine ernstlichen Zweifel bezüglich der Begrenzung des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG beim Vorliegen „echter”, die positiven Einkünfte übersteigenden Verluste, die durch den tatsächlichen Abfluss von Mitteln entstanden sind.