OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.01.2006
S 1134 - 2 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.01.2006 (S 1134 - 2 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89714

OFD Magdeburg, Verfügung vom 17.01.2006 - Aktenzeichen S 1134 - 2 - St 251

DRsp Nr. 2008/89714

Öffentliche Zustellung

1 Vorbemerkung

Das VwZG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 [Auszug]) mit Wirkung zum 01.02.2006 neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die öffentliche Zustellung, die sich bisher nach § 15 VwZG a. F. richtete, ist ab diesem Zeitpunkt § 10 VwZG.

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

  • der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG) oder

  • sie im Fall des § 9 VwZG nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwZG).

2 Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Dokument dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Dabei ist auf Folgendes zu achten: