OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.02.2006
S 0284 - 12 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.02.2006 (S 0284 - 12 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89932

OFD Magdeburg, Verfügung vom 17.02.2006 - Aktenzeichen S 0284 - 12 - St 251

DRsp Nr. 2008/89932

Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

1 Allgemeines

Das VwZG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 [Auszug]) mit Wirkung zum 01.02.2006 neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben ist § 4 VwZG. „Post” im Sinne des Gesetzes ist jeder Erbringer von Postdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG).

2 Zustellungsarten

Gem. § 4 Abs. 1 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Das von der Deutschen Post AG ebenfalls angebotene Einwurf-Einschreiben scheidet im Hinblick auf die Nachweisschwierigkeiten bei bestrittenem Zugang aus. Auch eine Ersatzzustellung ist nicht zulässig, weil § 4 VwZG nicht auf die insoweit maßgeblichen §§ 178, 179 und 181 ZPO verweist.

3 Nachweis und Zeitpunkt der Zustellung

Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken (§ 4 Abs. Satz 4 ).