OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.02.2006
S 0284 - 20 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.02.2006 (S 0284 - 20 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89934

OFD Magdeburg, Verfügung vom 17.02.2006 - Aktenzeichen S 0284 - 20 - St 251

DRsp Nr. 2008/89934

Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

1 Neufassung des VwZG

Das VwZG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 [Auszug]) mit Wirkung zum 01.02.2006 neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist § 3 VwZG.

2 Ausführung der Zustellung

Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument In einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 1 VwZG).

Gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG gelten für die Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Hieraus ergibt sich u. a. Folgendes:

2.1 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen (§ 178 ZPO)

Wird der Zustellungsempfänger in seiner Wohnung, im Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der er wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

  • in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (§ 178 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO),

  • in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder