OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.10.1996
S 4521

OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.10.1996 (S 4521) - DRsp Nr. 2008/86095

OFD Magdeburg, Verfügung vom 17.10.1996 - Aktenzeichen S 4521

DRsp Nr. 2008/86095

§ 9 GrEStG Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung unter Berücksichtigung der Befriedigungsfiktion des § 114a des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG)s. GrESt-Kartei - Gesetzestexte Karte 10

Beim Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung gehört auch der Betrag zur grstl. Gegenleistung, in dessen Höhe der erwerbende Grundpfandgläubiger (Befriedigungsberechtigte) gem. § 114a ZVG aus dem Grundstück als befriedigt gilt (BFH-Urt. v. 16. 10. 1985,BStBl 1986 II S. 148). Die Befriedigungsfiktion ist gesetzliche Folge des Meistgebots und des anschließenden Zuschlags; im Zwangsversteigerungsverfahren ist über den Eintritt der Rechtsfolge aus § 114a ZVG nicht zu entscheiden (BGH-Urt. v. 13. 11. 1986,NJW 1987, 503). Von den Vollstreckungsgerichten können daher in den von ihnen zu erstattenden Anzeigen keine Angaben über die Beträge verlangt werden, in deren Höhe die Erwerber aufgrund des § 114a ZVG als befriedigt gelten. Die Beträge müssen somit im Rahmen der Besteuerung der Erwerbe ermittelt werden. Dabei ist von dem nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzten Grundstücks-Verkehrswert auszugehen, weil dieser für die Anwendung des § 114a ZVG bindend bleibt (BGH-Urt. v. 13. 11. 1986, a. a. O.).