OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.07.2005
S 2745 - 36 - St 216

OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.07.2005 (S 2745 - 36 - St 216) - DRsp Nr. 2008/89283

OFD Magdeburg, Verfügung vom 18.07.2005 - Aktenzeichen S 2745 - 36 - St 216

DRsp Nr. 2008/89283

allgemeine Vorschriften: Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG;

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des BFH-Beschlusses vom 15.12.2004 - I B 115/04 - zum Verbot des Verlustabzuges beim Mantelkauf wegen Verlustes der wirtschaftlichen Identität der verlustbringenden Körperschaft i. S. d. § 8 Abs. 4 KStG Folgendes:

Für das Fehlen der wirtschaftlichen Identität erachtet der BFH in seinem Beschluss das Vorliegen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zwischen der Übertragung der Anteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens als erforderlich. Die Annahme dieses Zusammenhanges hält der BFH für ernstlich zweifelhaft, wenn zwischen der schädlichen Anteilsveräußerung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG und der Zuführung neuen Betriebsvermögens zwecks Fortführung des Unternehmens ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Konkrete Anhaltspunkte über Kriterien für den vom BFH geforderten sachlichen Zusammenhang enthält der BFH-Beschluss nicht.