BFH - Beschluss vom 15.12.2004
I B 115/04
Normen:
KStG (1999/2002) § 8 Abs. 4 ; GewStG (1999/2002) § 10a S. 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 700
BFH/NV 2005, 794
BFHE 209, 53
BStBl II 2005, 528
DB 2005, 644
DStR 2005, 517
GmbHR 2004, 563
NZG 2005, 445
Steuertelex 2005, 183
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 88/04

Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 1999/2002 bei fehlendem zeitlichen Zusammenhang zwischen Zuführung neuen Betriebsvermögens und Veräußerung der Geschäftsanteile - Einstweiliger Rechtsschutz wegen höheren Verlustvortrags

BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen I B 115/04

DRsp Nr. 2005/4154

Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 1999/2002 bei fehlendem zeitlichen Zusammenhang zwischen Zuführung neuen Betriebsvermögens und Veräußerung der Geschäftsanteile - Einstweiliger Rechtsschutz wegen höheren Verlustvortrags

»1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999/2002 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085). Es ist ernstlich zweifelhaft, dass dieser Zusammenhang gegeben ist, wenn zwischen der schädlichen Anteilsveräußerung i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999/2002 und der Fortführung des Unternehmens nach Zuführung neuen Betriebsvermögens mehr als drei Jahre liegen (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 12 und 33). 2. Einstweiliger Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Berücksichtigung eines höheren Verlustvortrags kann nur durch Anfechtung und Aussetzung der Vollziehung des vorangehenden Verlustfeststellungsbescheides, nicht aber des Folgebescheides erreicht werden.«

Normenkette:

KStG (1999/2002) § 8 Abs. 4 ; GewStG (1999/2002) § 10a S. 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe: