OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.02.1996
S 0171

OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.02.1996 (S 0171) - DRsp Nr. 2008/86346

OFD Magdeburg, Verfügung vom 19.02.1996 - Aktenzeichen S 0171

DRsp Nr. 2008/86346

§ 5 KStG Förderung der Fürsorge für Vertriebene

Es ist gefragt worden, wie es gemeinnützigkeitsrechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Vertriebenenverband nach seiner Satzung u. a. die Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts, die Rückgabe von konfisziertem Vermögen oder die Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten zum Ziel hat. Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder vertritt die OFD hierzu folgende Auffassung:

Für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes ist es unschädlich, wenn er nach seiner Satzung allgemein - i. S. einer Wiederherstellung der allgemeinen Gerechtigkeit - auch Zwecke wie „Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts” oder „Rückgabe des konfiszierten Vermögens auf der Basis eines gerechten Ausgleichs” fördert. Bei derartigen Formulierungen in der Satzung kann angenommen werden, daß sich der Verband bei seiner Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks „Fürsorge für Vertriebene” hält und die Verfolgung individueller Rechtsansprüche der Mitglieder nicht Satzungszweck ist.