Das NdSächs. FG hatte mit Urt. v. 26.4.1995 (Az.:
Gegen dieses Urt. wurde Revision eingelegt. Es bestanden keine Bedenken, evtl. Rechtsbehelfsverfahren wegen dieser Streitfrage nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.
Der BFH hat durch Urt. v. 13.11.1996 (Az.: XI R 53/95) das Urt. des NdSächs. FG v. 26.4.1995 im Rahmen des Revisionsverfahrens aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der BFH bestätigt die Auffassung des FA, daß die Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters als Gewerbebetrieb zu beurteilen sei.
Der Bezirksschornsteinfeger ist selbständig tätig. Er wird zwar von der Verwaltungsbehörde für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt und untersteht deren Aufsicht, übt aber seine Tätigkeit nicht unter der Leitung der Verwaltungsbehörde und nach deren Weisungen aus.
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