OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.03.1997
G 1400; siehe auch Rz. 3/97

OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.03.1997 (G 1400; siehe auch Rz. 3/97) - DRsp Nr. 2008/85932

OFD Magdeburg, Verfügung vom 19.03.1997 - Aktenzeichen G 1400; siehe auch Rz. 3/97

DRsp Nr. 2008/85932

§ 2 GewStG Behandlung der Bezirksschornsteinfeger

Das NdSächs. FG hatte mit Urt. v. 26.4.1995 (Az.: XII 50/92) die Gewerbesteuerpflicht für einen Bezirksschornsteinfeger mit der Begründung verneint, daß Bezirksschornsteinfeger vorwiegend öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllten und somit nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.

Gegen dieses Urt. wurde Revision eingelegt. Es bestanden keine Bedenken, evtl. Rechtsbehelfsverfahren wegen dieser Streitfrage nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.

Der BFH hat durch Urt. v. 13.11.1996 (Az.: XI R 53/95) das Urt. des NdSächs. FG v. 26.4.1995 im Rahmen des Revisionsverfahrens aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der BFH bestätigt die Auffassung des FA, daß die Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters als Gewerbebetrieb zu beurteilen sei.

Der Bezirksschornsteinfeger ist selbständig tätig. Er wird zwar von der Verwaltungsbehörde für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt und untersteht deren Aufsicht, übt aber seine Tätigkeit nicht unter der Leitung der Verwaltungsbehörde und nach deren Weisungen aus.