Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Frage, ob die Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auch bei Termingeschäften/Optionen anzuwenden ist, die nicht lediglich auf Differenzausgleich, sondern auf „physische Erfüllung” gerichtet sind, zu bejahen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die entsprechenden Passagen des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG lauten insoweit wie folgt:
„… gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige … Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.”
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