OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.06.2006
S 2119 - 4 - St 214

OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.06.2006 (S 2119 - 4 - St 214) - DRsp Nr. 2008/90369

OFD Magdeburg, Verfügung vom 19.06.2006 - Aktenzeichen S 2119 - 4 - St 214

DRsp Nr. 2008/90369

Verlustabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG; Termingeschäfte/Optionen, die auf physische Erfüllung ausgerichtet sind

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Frage, ob die Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auch bei Termingeschäften/Optionen anzuwenden ist, die nicht lediglich auf Differenzausgleich, sondern auf „physische Erfüllung” gerichtet sind, zu bejahen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die entsprechenden Passagen des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG lauten insoweit wie folgt:

„… gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige … Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.”