OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.08.1996
S 2221

OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.08.1996 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/85288

OFD Magdeburg, Verfügung vom 19.08.1996 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/85288

§ 4 EStG Behandlung der Abgaben der Notare an die Ländernotarkasse

Es wird gebeten, den Teil der Abgaben der Notare, der als Beitrag für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen ist - und somit keine Betriebsausgabe darstellt - wie folgt anzusetzen:

1990: 1 050 DM (zeitanteilig 3/12)
1991: 4 200 DM
1992: 4 200 DM (bis zu einer ggf. anderweitigen Festsetzung)
1993: 4 200 DM (bis zu einer ggf. anderweitigen Festsetzung)
1994: 4 950 DM
1995: 5 845 DM

Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten die Beiträge an die Ländernotarkasse 1990 und 1991 als in 1991 abgeflossen, bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist für die Umlage an die Ländernotarkasse, vermindert um den Betrag der eigenen Versorgungsbeiträge, ein entsprechender Passivposten zu bilden.

Die anteiligen Abgaben für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung stellen Vorsorgeaufwendungen dar, die im Zeitpunkt des Abflusses (1991) im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar sind.