OFD Magdeburg - Verfügung vom 22.07.2013
S 7300 - 137 - St 24

OFD Magdeburg - Verfügung vom 22.07.2013 (S 7300 - 137 - St 24) - DRsp Nr. 2013/80745

OFD Magdeburg, Verfügung vom 22.07.2013 - Aktenzeichen S 7300 - 137 - St 24

DRsp Nr. 2013/80745

Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Nach der Entscheidung des BFH vom 11.04.2013 - V R 29/10, kann ein Unternehmer, der sich gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Der Kläger, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug.

In erster Instanz hatte das Finanzgericht der Klage stattgegeben und dem Unternehmer den Vorsteuerabzug gewährt (FG Köln vom 30.06.2009 - 8 K 1265/07, EFG 2011, 192).