OFD Magdeburg - Verfügung vom 22.12.1998
S 0177

OFD Magdeburg - Verfügung vom 22.12.1998 (S 0177) - DRsp Nr. 2008/86306

OFD Magdeburg, Verfügung vom 22.12.1998 - Aktenzeichen S 0177

DRsp Nr. 2008/86306

§ 5 KStG Erfüllung von Ansprüchen, die auf gestiftetem Vermögen lasten

Der BFH hat mit Urt. v. 21.1.1998 (BStBl II S. 758) u. a. entschieden, daß die Verwendung von Mitteln für die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die vor der Übertragung eines Vermögens auf eine Stiftung wirksam begründet worden sind und im Zuge der Ausführung des Stiftungsgeschäfts auf die Stiftung übergehen, in jedem Fall unschädlich für die Gemeinnützigkeit der Stiftung ist. Er unterscheidet nicht zwischen der Erfüllung der Ansprüche aus dem übertragenen Vermögen und aus den Erträgen des Vermögens. Die auf dem übertragenen Vermögen lastenden Rentenverpflichtungen stellt er bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Betrachtung im Ergebnis dem Nießbrauch gleich. Schließlich nimmt der BFH auch keinen Anstoß daran, daß in dem entschiedenen Fall allein die allgemeinen Verwaltungsausgaben der Stiftung in allen vier Streitjahren höher waren als ihre Einkünfte, die Stiftung in diesen Jahren also offenbar keine Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verwendet hat.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des o. a. BFH-Urt. wie folgt Stellung: