Zur Frage der Buchführungspflicht der Gemeinden für die Betriebe gewerblicher Art (BgA) weist die OFD auf folgendes hin:
1. Eigenbetriebe
Einrichtungen, die als wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu den „Eigenbetrieben” i. S. der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) v. 23. 2. 1994 (GVBl LSA 12/1994 S. 460) gehörten, waren nach § 17 Abs. 1 EigVO verpflichtet, ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen. Die Buchführung mußte zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehen. Nach § 17 Abs. 2 EigVO fanden die Vorschriften des Dritten Buches des HGB über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar galten und sich aus der EigVO nichts anderes ergibt.