OFD Magdeburg - Verfügung vom 23.02.1998
S 2706

OFD Magdeburg - Verfügung vom 23.02.1998 (S 2706) - DRsp Nr. 2008/86235

OFD Magdeburg, Verfügung vom 23.02.1998 - Aktenzeichen S 2706

DRsp Nr. 2008/86235

§ 4 KStG Buchführungspflicht der Gemeinden für ihre Betriebe gewerblicher Art

Zur Frage der Buchführungspflicht der Gemeinden für die Betriebe gewerblicher Art (BgA) weist die OFD auf folgendes hin:

1. Eigenbetriebe

Einrichtungen, die als wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu den „Eigenbetrieben” i. S. der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) v. 23. 2. 1994 (GVBl LSA 12/1994 S. 460) gehörten, waren nach § 17 Abs. 1 EigVO verpflichtet, ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen. Die Buchführung mußte zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehen. Nach § 17 Abs. 2 EigVO fanden die Vorschriften des Dritten Buches des HGB über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar galten und sich aus der EigVO nichts anderes ergibt.