OFD Magdeburg - Verfügung vom 23.02.2006
S 1134 - 3 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 23.02.2006 (S 1134 - 3 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89935

OFD Magdeburg, Verfügung vom 23.02.2006 - Aktenzeichen S 1134 - 3 - St 251

DRsp Nr. 2008/89935

Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

1 Neufassung des VwZG

Das VwZG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 [Auszug]) mit Wirkung zum 01.02.2006 neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis ist § 5 VwZG.

2 Zustellung durch Bedienstete der Finanzbehörde (§ 5 Abs. 1 VwZG)

2.1 Allgemeines

Bei der Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG ist dem Empfänger das zuzustellende Dokument grundsätzlich in einem verschlossener Umschlag zu übergeben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Die Regelung soll verhindern, dass ein mit der Zustellung beauftragter Behördenbediensteter, der ansonsten nicht am Verfahren beteiligt ist, Kenntnis vom Inhalt des Dokuments erhält; sie dient dem Datenschutz bzw. der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO).

In den Fällen, in denen der fachlich zuständige Bedienstete selbst - etwa beim Erscheinen des Empfängers In den Diensträumen - das Dokument übergibt, kann eine Kuvertierung entfallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Empfängers durch die „offene” Zustellung ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.