OFD Magdeburg - Verfügung vom 23.08.1996
S 2370

OFD Magdeburg - Verfügung vom 23.08.1996 (S 2370) - DRsp Nr. 2008/85709

OFD Magdeburg, Verfügung vom 23.08.1996 - Aktenzeichen S 2370

DRsp Nr. 2008/85709

§ 40 EStG 1. Ermittlung des Pauschsteuersatzes nach Abs. 1 Nr. 1 und 2; 2. Erhebung des Solidaritätszuschlages bei der Nachforderung von Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz nach Abs. 1 Nr. 2

1. Der Solidaritätszuschlag ist aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dem zu versteuernden Betrag nicht hinzuzurechnen. Entsprechendes gilt für die KiSt.

2. In den Fällen des § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der für die pauschal versteuerten Löhne nach den Verhältnissen der jeweiligen Zuflußjahre errechnete Bruttosteuersatz jeweils auf den Nettosteuersatz der Jahre hochzurechnen, in denen die pauschal versteuerten Löhne zugeflossen sind (Abschn. 126 Abs. 4 LStR 1993). Daraus folgt, daß bei der pauschalen Nachversteuerung von vor dem 1.1.1995 zugeflossenen Löhnen kein Solidaritätszuschlag anfällt.