Den im Ausland eingesetzten Soldaten werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt:
das steuerpflichtige inländische Grundgehalt
der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandsverwendungszuschlag nach §
Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Zuschlags berücksichtigt. Je höher die Belastungen des Bediensteten sind, desto höher ist die entsprechende Stufe. Der Tagessatz der niedrigsten Stufe beträgt bis zu 25,56 €, der der höchsten Stufe beträgt 92,03 €.
anstelle von Auslandstagegeld eine Aufwandsvergütung nach §
Für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit ist diese Vergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gehört die Aufwandsvergütung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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