OFD Magdeburg - Verfügung vom 27.07.2006
S 2350 - 23 - St 223

OFD Magdeburg - Verfügung vom 27.07.2006 (S 2350 - 23 - St 223) - DRsp Nr. 2008/90405

OFD Magdeburg, Verfügung vom 27.07.2006 - Aktenzeichen S 2350 - 23 - St 223

DRsp Nr. 2008/90405

Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im Ausland - eingesetzten Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrdienstleistenden - im Rahmen der Beteiligung an einem multinationalen Polizeikontingent der Vereinten Nationen (UN) eingesetzten Polizeibeamten

1 Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit

Bezüge

Den im Ausland eingesetzten Soldaten werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt:

  • das steuerpflichtige inländische Grundgehalt

  • der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz

    Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Zuschlags berücksichtigt. Je höher die Belastungen des Bediensteten sind, desto höher ist die entsprechende Stufe. Der Tagessatz der niedrigsten Stufe beträgt bis zu 25,56 €, der der höchsten Stufe beträgt 92,03 €.

  • anstelle von Auslandstagegeld eine Aufwandsvergütung nach § 17 Bundesreisekostengesetz in Höhe von 6 € täglich zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen

    Für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit ist diese Vergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gehört die Aufwandsvergütung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Werbungskosten