OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.08.1998
S 2350

OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.08.1998 (S 2350) - DRsp Nr. 2008/85847

OFD Magdeburg, Verfügung vom 28.08.1998 - Aktenzeichen S 2350

DRsp Nr. 2008/85847

Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im Ausland (z. B. Bosnien) eingesetzten Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Wehrdienstleistende

Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit

Bezüge

Den im Ausland eingesetzten Soldaten werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt:

1. Das stpfl. inländische Grundgehalt.

2. Der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bis zu höchstens 180 DM täglich (im Regelfall 130 DM täglich).

3. Anstelle von Auslandstagegeld eine Aufwandsvergütung nach § 17 Bundesreisekostengesetz in Höhe von 12 DM täglich zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen.

Wenn die Aufwandsvergütung unter dem steuerlichen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG) für den jeweiligen Einsatzort liegt, ist die Aufwandsvergütung für die ersten drei Monate des Einsatzes als steuerfrei zu behandeln (§ 3 Nr. 13 EStG, Abschn. 37 Abs. 3 LStR). Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gehört die Aufwandsvergütung daher zum stpfl. Arbeitslohn.

Werbungskosten

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit dem Einsatz entstehenden Kosten ist für die ersten drei Monate nach den Regelungen zu den Reisekosten (BStBl 1990 II S. 863) und im Anschluß daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung zu beurteilen.

a) Unterkunftskosten