Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinen Urteilen vom 27.5.1998 (Az.: II 93/98 - n.v.) und vom 14.7.1998 (Az.: II 168/98, n.v.); gegen die die Finanzverwaltung Revision (Az. des BFH: V R 78/98 und V R 82/98) eingelegt hat, entschieden, daß nach der Verwaltungsauffassung unzulässigerweise Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer erhoben werde, wenn bei der Übernahme der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG als Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG) vom Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer ausgegangen werde. Daher sei zu Zwecken der Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mittels der sog. 1 %-Regelung immer vom Nettolistenpreis des Kraftfahrzeugs auszugehen.
Demgegenüber hat das Finanzgericht Münster in seinem - rechtskräftigen - Urteil vom 12.5.1998 (EFG 1998, 1293) festgestellt, daß der nach der sog. 1 %-Regelung ermittelte Wert die Nettobemessungsgrundlage darstellt.