OFD München - Verfügung vom 03.08.1998
S 2255; siehe auch Rz. 9/98

OFD München - Verfügung vom 03.08.1998 (S 2255; siehe auch Rz. 9/98) - DRsp Nr. 2008/84802

OFD München, Verfügung vom 03.08.1998 - Aktenzeichen S 2255; siehe auch Rz. 9/98

DRsp Nr. 2008/84802

§ 22 EStG Behandlung von Rentennachzahlungen für mehrere Jahre; Höhe des Ertragsanteils

Es ist gefragt worden, mit welchen Ertragsanteilssätzen Nachzahlungen von Leibrenten für ein oder mehrere Jahre vor dem VZ des Zuflusses zur ESt heranzuziehen sind, wenn im Jahr des Zuflusses andere Ertragsanteile gelten als in den Jahren, auf die die Nachzahlung entfällt.

Die OFD bittet, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

1. Für Nachzahlungen von Leibrenten i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG ist nicht der im VZ des Zuflusses geltende Ertragsanteil maßgeblich. Vielmehr sind die Ertragsanteile anzuwenden, die für diejenigen VZ gegolten haben, für die die Nachzahlungen geleistet werden. Die Nachzahlung ist nach § 11 EStG in dem VZ des Zuflusses zu erfassen.

Beispiel: Der Stpfl. A (geb. am 1. 9. 1930) erhält seit Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Altersrente. Mit Rentenbescheid v. 3. 7. 1995 wurde die Rente neu festgestellt. Ab 1. 8. 1995 werden monatlich 2 100 DM (einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezahlt. Für die Zeit v. 1. 9. 1992 bis 31. 7. 1995 erhält A eine Nachzahlung von 18 000 DM (einschließlich der einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge).