OFD München - Verfügung vom 07.09.1998
S 2144

OFD München - Verfügung vom 07.09.1998 (S 2144) - DRsp Nr. 2008/85242

OFD München, Verfügung vom 07.09.1998 - Aktenzeichen S 2144

DRsp Nr. 2008/85242

§ 4 EStG Schuldzinsen für Kontokorrentkredite als Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Zwei- oder Mehr-Konten-Modell; hier: Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats v. 8.12.1997, BStBl 1998 II S. 193

Entscheidung des Großen Senats

Der Große Senat des BFH hat mit Beschl. GrS 1-2/95 v. 8.12.1997 das einwandfrei geführte Zwei- oder Mehr-Konten-Modell steuerlich anerkannt und damit die bei diesem Modell entstehenden Schuldzinsen zum steuerlichen Abzug zugelassen. Auch ein zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen größeren Entnahmen von einem positiven betrieblichen Bankkonto zur Finanzierung privater Aufwendungen und gleichzeitiger Erhöhung des Sollsaldos des betrieblichen Ausgabenkontos einschließlich dessen Umschuldung steht nach Auffassung des Großen Senats dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen.

Verwaltungsauffassung überholt

Die FinVerw hingegen hatte in den Tz. 8 und 9 des BMF-Schreibens v. 10.11.1993, BStBl 1993 I S. 930 (= Anh. 16 I EStH 1997) einen solchen zeitlichen und betragsmäßigen Zusammenhang für schädlich erachtet und insoweit eine betriebliche Veranlassung der Schuldzinsen verneint.

Der Beschl. des Großen Senats ist im BStBl 1998 II S. 193, veröffentlicht und deshalb anzuwenden. Zur Klarstellung weist die OFD darauf hin, daß die vorgenannte Verwaltungsauffassung damit insoweit überholt ist.