OFD München - Verfügung vom 09.02.2004
S 2198a - 10 St 416

OFD München - Verfügung vom 09.02.2004 (S 2198a - 10 St 416) - DRsp Nr. 2008/87485

OFD München, Verfügung vom 09.02.2004 - Aktenzeichen S 2198a - 10 St 416

DRsp Nr. 2008/87485

§ 180 AO; Gesonderte und einheitliche Feststellungen der Grundlagen für die erhöhte Absetzung für Abnutzung, der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwendungen und des wie Sonderausgaben abziehbaren Betrages nach §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO bei der Sanierung von Gesamtobjekten

1. Allgemeines

Nach den §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG sind bestimmte Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen begünstigt. Im Fall der Anschaffung ist Voraussetzung, dass die Baumaßnahmen zeitlich nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsaktes durchgeführt worden sind. In diesen Fällen sind nur die Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten begünstigt, die nach Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsaktes durchgeführt worden sind; Aufwendungen, die auf die Zeit vor Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsaktes entfallen sind der Altbausubstanz zuzurechnen.