Nach den §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG sind bestimmte Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen begünstigt. Im Fall der Anschaffung ist Voraussetzung, dass die Baumaßnahmen zeitlich nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsaktes durchgeführt worden sind. In diesen Fällen sind nur die Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten begünstigt, die nach Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsaktes durchgeführt worden sind; Aufwendungen, die auf die Zeit vor Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsaktes entfallen sind der Altbausubstanz zuzurechnen.
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