OFD München - Verfügung vom 10.02.1999
S 0362

OFD München - Verfügung vom 10.02.1999 (S 0362) - DRsp Nr. 2008/83668

OFD München, Verfügung vom 10.02.1999 - Aktenzeichen S 0362

DRsp Nr. 2008/83668

§ 181 AO Feststellungsfrist bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens

1. Ablaufhemmung nach § 181 Abs. 3 AO

1.1 Durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) v. 21.12.1993, BStBl 1994 I S. 50 (86), wurde § 181 Abs. 3 AO geändert und eine Anlaufhemmung für die Einheitsbewertung des Grundvermögens eingeführt.

Die Neuregelung gilt für alle am 31.12.1993 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen (Art. 97 § 10 Abs. 5 EGAO).

Nach § 181 Abs. 1 i. V. mit § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die 4-jährige Feststellungsfrist mit Ablauf des Kj, in dem die Erklärung zur Feststellung des EW beim FA eingeht, spätestens jedoch mit Ablauf des 3. Kj, das auf das Kj folgt, auf dessen Beginn der EW festzustellen ist. Bisher galt die Anlaufhemmung in § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nur für die Fälle, in denen eine Erklärung aufgrund gesetzlicher Vorschriften einzureichen war. Eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht jedoch für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes nur für den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BewG). Für Nachfeststellungen und Fortschreibungen der EW innerhalb des Hauptfeststellungszeitraums besteht dagegen keine gesetzliche Erklärungspflicht. Demzufolge gab es bisher bei der Feststellung der EW des Grundvermögens keine Anlaufhemmung.