In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder ist der Begriff „naher Angehöriger” im Bezugsschreiben, Tz. 1 wie folgt auszulegen:
Demnach sind darunter alle Angehörigen i. S. des § 15 AO zu verstehen.
Der Begriff „naher Angehöriger” wurde seinerzeit verwendet, weil davon ausgegangen wurde, daß i. d. R. nicht alle Angehörigen i. S. des § 15 AO als Zahler von Schulgeld in Betracht kommen (z. B. Verlobte). Dennoch sollte § 15 AO für die Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen und sonstigen Zuwendungen an gemeinnützige Schulvereine nicht eingeschränkt werden.
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