OFD München - Verfügung vom 12.08.2002
S 0338

OFD München - Verfügung vom 12.08.2002 (S 0338) - DRsp Nr. 2008/92000

OFD München, Verfügung vom 12.08.2002 - Aktenzeichen S 0338

DRsp Nr. 2008/92000

Ruhen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung

Mit o.g. Telex hatte ich mitgeteilt, dass gegen das BFH-Urteil VIII R 6/98 vom 15. 12. 1998 (BStBl II 1999 S. 138), in dem der BFH die Besteuerung der im Veranlagungszeitraum 1993 erzielten Kapitaleinkünfte als verfassungsgemäß angesehen hat, Verfassungsbeschwerde erhoben wurde (Az.: 2 BvR 284/99) und daher weiterhin die Voraussetzungen für die Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO gegeben sind.

Mit Beschluss vom 29. 04. 2002 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts diese Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Ich bitte daher, die Verfahrensruhe zu beenden und die Bearbeitung der Einsprüche wieder aufzunehmen.