OFD München - Verfügung vom 14.12.1998
S 7306 - 10 St 433

OFD München - Verfügung vom 14.12.1998 (S 7306 - 10 St 433) - DRsp Nr. 2008/82330

OFD München, Verfügung vom 14.12.1998 - Aktenzeichen S 7306 - 10 St 433

DRsp Nr. 2008/82330

§ 15 UStG Vorsteueraufteilung beim Erwerb gemischt genutzter bebauter Grundstücke ; Anwendung der BFH-Urteile vom 5.2.1998 und vom 12.3.1998 (BStBl 1998 II S. 492 bzw. S. 525)

Durch Urteile vom 5.2.1998 und vom 12.3.1998 (BStBl 1998 II S. 492 bzw. 525) hat der BFH entschieden, daß der Unternehmer beim Kauf eines sog. gemischten genutzten bebauten Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbare und die nichtabziehbare Vorsteuer anhand von Ertragswerten ermitteln kann.

Unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Beschluß der USt-Referenten des Bundes und der Länder bitte ich die Auffassung zu vertreten, daß die o.a. BFH-Urteile lediglich beim Erwerb (Kauf) von Grundstücken anzuwenden sind. Bei der Errichtung von sog. gemischt genutzten Gebäuden durch den Unternehmer richtet sich die Vorsteueraufteilung wie bisher nach dem (vgl. Abschn. 208 Abs. 2 Sätze 8 ff ).